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BörsVO NRW§ 28 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/28#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/28#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie den Gegenstand des Verfahrens enthalten. Die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie der Termin einer Augenscheinseinnahme sollen angegeben werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/28#abs-3 (3) Das persönliche Erscheinen des betroffenen Handelsteilnehmers oder Emittenten kann angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/28#abs-4 (4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgekürzt werden.